Zu den zeit- und kostenintensivsten Einzelmaßnahmen in der öffentlichen Verwaltung gehören solche des Bodenschutz- und Altlastenrechts. Manche Verfahren, z.b. zur Sanierung von Altlasten, können Jahrzehnte dauern bis sie abgeschlossen werden können. Ein Grund dafür sind kostspielige Rechtsstreitigkeiten, weil sich die Verantwortlichen gegen Maßnahmen der Verwaltung zur Wehr setzen. Aus diesem Grund ist es notwendig und sinnvoll, sich die Grundlagen des Bodenschutz- und Altlastenrechts systematisch vor Augen zu führen, wenn man erstmals oder (nach längerer Unterbrechung) wieder im Bereich des Bodenschutz- und Altlastenrechts beruflich tätig ist. Gerade dieses Ziel wird mit dem Grundkurs verfolgt. 

Grundkurs Bodenschutz- und Altlastenrecht

Die Systematik des Bodenschutz- und Altlastenrechts ist im BBodSchG enthalten und erscheint auf den ersten Blick recht übersichtlich. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich aber, dass darin wesentliche Aspekte nur in Grundzügen beschrieben oder nur angedeutet sind. So stützen sich Rechtsprechung und Dogmatik bis heute für die Störerauswahl und die Opfergrenze auf Beschlüsse des BVerfG aus dem Jahre 2000. Auch sind Vorschriften des Landesrechts und untergesetzliche Regelungen im Bodenschutz- und Altlastenrecht von besonderer Bedeutung. 

Schließlich kann die Sachbearbeitung im Bodenschutz- und Altlastenrecht nur erfolgreich wahrgenommen warden, wenn die naturwissenschaftlichen Grundlagen und Regelungen (z.B. Handlungsleitfäden, DIN-Vorschriften) bekannt sind. 

Eine besondere Herausforderung stellt das Zusammenspiel des Bodenschutz- und Altlastenrechts mit anderen Rechtsgebieten dar, v.a. die Abgrenzungen zum Kreislaufwirtschafts-, Wasser-, Immissionsschutz- und Agrarrecht bergen Schwierigkeiten. 

Das erwartet Sie

  • Systematik des Bodenschutz- und Altlastenrechts 
  • Die Rechtsgrundlagen des Bodenschutz- und Altlastenrechts
  • Der Erlass von rechtmäßigen bodenschutz- und altlastenrechtlichen Anordnungen

Eventdatum: Freitag, 19. Juli 2024 09:00 – 16:30

Eventort: Kehl

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77694 Kehl
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